Die Satzung des SVMV

Die Satzung des SVMV

Die Gründungsmitglieder beschließen, dem Verein folgende Satzung zu geben:



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schwimmverein Märkisches Viertel "SVMV" und hat seinen Sitz in Berlin. Als Gründungstag gilt der 13. September 1974. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts von Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 5030 Nz eingetragen.



§ 2 Zweck der Körperschaft


1. Die Körperschaft ist im Sinne des Abschnittes "Selbstlosigkeit" § 55 der Abgabenordnung selbstlos und uneigennützig tätig. Die Körperschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Der Zweck wird verwirklicht durch sportliche Angebote wie regelmäßige Trainingsstunden, Schwimmstunden, Teilnahme an Wettkämpfen, Sportabzeichen Abnahme und Ferienprogrammen und somit also durch die Förderung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training und Wettkampf teilzunehmen.


2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. (Satzungsänderung vom 17.11.2016 auf Anraten des Finanzamtes f. Körperschaften Beschluss der HV)



§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwirft und seinen Eintritt schriftlich erklärt hat. Wer beim Eintritt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.


2. Die Mitgliedschaft ist beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.


3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist zum Ende eines Monats zu erklären.


4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die betreffende Person gegen die Satzung des Vereins verstößt, selner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Berufungsinstanz ist die Hauptversammlung.



§ 4 Ehrenmitgliedschaft

1. Zum Ehrenmitglied kann der Verein durch Beschluß des Vorstands solche Personen ernennen, denen er seine besondere Achtung und Wertschätzung bezeugen will. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Alles Weitere regelt eine Ehrenordnung.



§ 5 Beitrag

1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Quartalsbeitrag erhoben. Beim Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Quartalsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Hat ein Mitglied seinen Austritt erklärt, ist für das laufende Quartal Beitrag zu entrichten.

3. Auf Antrag kann der Beitrag vom Vorstand erlassen oder ermäßigt werden.

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück,

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begüinstigt wwerden.



§ 6 Haftung

1. Für den Verein besteht keinerlei Haft- oder Ersatzpflicht, Insbesondere auch nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Räumen der Schwimmanstalten.



§ 7 Organe

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. der Arbeitsausschuss

Der Vorstand darf angemessen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge vergütet werden. (Satzungsänderung vom 28.02.2008 - Beschluss der HV)



§ 8 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet jeweils im 1.Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine Einladung zur Hauptversammlung muß den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt, Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es verlangt.

3. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung (Dringlichkeitsanträge) können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.

5. Die Hauptversammlung hat sich zu beschäftigen mit:

1. Geschäftsberichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,

2. der Erteilung der Entlastung,

3. der Neuwahl des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und der Kassenprüfer. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

4. Satzungsänderungen und Anträge,

5. der Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,

6. der Genehmigung des Haushaltsplanes.

6. Beschlüsse und Wahlen auf der Hauptversammlung gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem Antrag zustimmt, soweit diese Satzung nichts Anderes vorschreibt. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

7. Der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Nachtrag vom 31.01.1975 in Erfüllung der Auflage des Registergerichts Amtsgericht Charlottenburg)



§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1. An den Abstimmungen der Hauptversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen, das am Tage der Hauptversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Einem Mitglied, das seinen Vereinsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann das Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Vorstandsbeschluß entzogen werden. Dagegen ist die Möglichkeit der Beschwerde bei der Hauptversammlung gegeben.

3. Wählbar für ein Amt im Arbeitsausschuss ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für ein Amt des Vorstandes im Sinne § 26 BGB können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Satzungsänderung vom 25.01.2000 - Beschluss der Vollversammlung)



§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Kassenwart

- Schriftführer

- Jugendwart

- Schwimmwart

2. Die Wahl erfolgt auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart, Schriftführer

Er vertritt den Verein nach Innen und nach Außen. Zwei Mitglieder des Vorstandes zeichnen rechtsverbindlich für den Verein. Bei Zahlung an den Verein gilt die Unterschrift des Kassenwartes als Quittung.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Führung der Geschäfte des Ausscheidenden zu beauftragen.

5. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßig Sitzungen ab und stellt eine Geschäftsordnung auf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 11 Arbeitsausschuss

1. Der Arbeitsausschuß setzt sich wie folgt zusammen: Vorstand (wie § 10 Absatz 1) sowie dreier Mitglieder, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind.

2. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt.

3. Dem Arbeitsausschuß obliegt die Erledigung aller vom Vorstand gefaßten Beschlüsse, soweit sie vom Vorstand nicht selbst durchgeführt werden. Er beschließt Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art unter Berücksichtigung des genehmigten Haushaltsplanes und sorgt für die Durchführung: Dem Vorstand steht gegen solche Beschlüsse das Einspruchsrecht zu.

4. Scheidet ein Mitglied des Arbeitsausschusses vor Ablauf eines Jahres aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit entsprechenden Aufgaben betrauen oder bis zur Neuwahl die Arbeiten selbst durchführen.



§ 12 Kassenprüfer

1. Die von der Hauptversammlung zu wählenden 3 Kassenprüfern haben die Vereinskasse mindestens einmal jährlich einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten.



§ 13 Satzungsänderung

1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in ihrem Wortlaut auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.



§ 14 Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Auflösung des Vereins, die von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gesteilt sein müssen, sind beim Vorstand anzumelden. Der Auflösungsbeschluß, der nur in einer dafür einberufenen außerordenflichen Hauptversammlung gefaßt werden kann, bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereins an "Die Deutsche Krebshilfe e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen hat. (Satzungsänderung vom 25. Januar 2000; Beschluss der Vollversammlunagc’h Anraten des Finanzamts für Körperschaften)

3. Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand.



§ 15 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Gründung des Vereins in Kraft.


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß $71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: <Zeichung der Satzung in Satzung zum Download>

Download der Satzung mit Zeichnung

© 1974-2024 Schwimmverein Märkisches Viertel e.V.

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